Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Juli 2026 ALL X GmbH Co. KG
01

Geltungsbereich und Anbieter

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Frachtführer und seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Absender" oder „Auftraggeber" genannt) für alle Verträge über den Transport von Gütern, logistische Dienstleistungen sowie damit verbundene Nebengeschäfte:

FrachtführerALL X GmbH Co. KG
AdresseEwige Weide 1
22926 Ahrensburg
Kontakt+49 40 637 457 30
info@allxgmbh.com

Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Frachtführer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

02

Vertragsschluss und Leistungsumfang

Die Angebote des Frachtführers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

Der Transportvertrag kommt zustande, wenn der Frachtführer den Auftrag des Absenders schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt oder mit der Ausführung der Transportleistung beginnt.

Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Der Frachtführer ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages Subunternehmer (Unterfrachtführer) einzusetzen. Eine Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung besteht nicht.

03

Pflichten des Absenders

Der Absender ist verpflichtet, das Gut transportsicher und den Erfordernissen des vereinbarten Transportmittels entsprechend zu verpacken und zu kennzeichnen (insbesondere Gewicht, Ober- und Unterseite, Empfindlichkeit). Die Verpackung muss das Gut vor Beschädigungen schützen und so beschaffen sein, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist.

Der Absender hat dem Frachtführer rechtzeitig alle für die Durchführung des Transports erforderlichen Dokumente, Papiere (z. B. Frachtbriefe, Zollanmeldungen, Genehmigungen) und Angaben (insbesondere Gefahrgutklassifizierungen nach ADR) vollständig und fehlerfrei zur Verfügung zu stellen.

Das Be- und Entladen des Transportmittels ist, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, Pflicht des Absenders bzw. des Empfängers. Der Absender stellt sicher, dass die Ladestellen für die eingesetzten Fahrzeuge frei zugänglich und befahrbar sind.

04

Lieferfristen und Standzeiten

Liefer- und Ladefristen sind nur dann verbindlich, wenn sie zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich schriftlich vereinbart und als verbindlich bezeichnet wurden.

Ist für die Be- oder Entladung eine Wartezeit (Standzeit) erforderlich, steht dem Frachtführer eine angemessene Standgeldkompensation zu, sofern die Verzögerung nicht vom Frachtführer zu vertreten ist. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 412, 417 HGB bleiben unberührt.

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, extreme Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Krieg oder Verkehrsinfarkt) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

05

Preise, Zahlungsbedingungen und Pfandrecht

Es gelten die im Transportvertrag vereinbarten Preise. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise in Euro und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie anfallender Mautgebühren, Zölle und sonstiger behördlicher Abgaben.

Rechnungen des Frachtführers sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, es wurde ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart. Der Auftraggeber kommt spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus dem Transportvertrag oder anderen Verträgen zwischen den Parteien steht dem Frachtführer ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seinem Besitz befindlichen Gütern oder sonstigen Werten des Auftraggebers zu.

06

Haftung des Frachtführers

Der Frachtführer haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuches (§§ 425 ff. HGB).

Haftungshöchstgrenze bei innerdeutschen Transporten 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm Rohgewicht der Sendung (§ 431 Abs. 1 HGB). Eine abweichende Haftung zwischen 2 und 40 SZR/kg kann schriftlich vereinbart werden.

Bei grenzüberschreitenden Transporten auf der Straße richtet sich die Haftung ausschließlich nach den zwingenden Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).

Der Frachtführer haftet nicht für Schäden, die durch das Verschulden des Absenders oder Empfängers (z. B. mangelhafte Verpackung, fehlerhafte Beladung), die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch höhere Gewalt verursacht wurden.

07

Schadensanzeige und Verjährung

Äußerlich erkennbare Schäden, Verluste oder Fehlmengen sind dem Frachtführer direkt bei der Ablieferung des Gutes vom Empfänger auf dem Frachtbrief oder Ablieferbeleg unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Schadens anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden müssen dem Frachtführer innerhalb von sieben Tagen nach der Ablieferung schriftlich angezeigt werden (§ 438 HGB).

Werden Schäden nicht innerhalb der genannten Fristen angezeigt, wird vermutet, dass das Gut in vollständigem und unbeschädigtem Zustand abgeliefert wurde.

Alle Ansprüche gegen den Frachtführer aus Transporten, die diesen AGB unterliegen, verjähren nach einem Jahr. Bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (§ 439 HGB).

08

Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Frachtführers Ahrensburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Der Frachtführer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.